Hat ein Täter durch sein rechtswidriges Vorverhalten unabsichtlich die Gefahr eines Angriffs provoziert (Notwehrprovokation), so kann er nach Auffassung des BGH wegen dieser Provokation aus § 222 StGB bestraft werden, auch wenn die eigentlich zum Tode führende Handlung gem. § 32 StGB gerechtfertigt ist. Der BGH akzeptiert damit die Rechtsfigur der actio illicita in causa.
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